Leistungstarif 2027: Was sich für österreichische Betriebe ändert

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Dr.-Ing. Felix Kullmann

Geschäftsführer Kundenerfolg

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Die wichtigsten Erkenntnisse aus diesem Artikel:

  • Das ElWG (BGBl. I Nr. 91/2025) stellt die Netzentgelte ab 1. Jänner 2027 auf eine leistungsbezogene Struktur um. Dass der Leistungstarif kommt, ist entschieden. Betroffen sind erstmals auch leistungsgemessene Betriebe auf Netzebene 7, die bisher rein nach Arbeitspreis plus Pauschale abgerechnet wurden.
  • Bemessungsgrundlage ist laut Verordnungsentwurf die höchste Viertelstundenleistung des Monats, verrechnet monatlich, mit einer Mindestbemessung von 20 Prozent der vereinbarten Leistung, jedenfalls 2 kW.
  • Das Zielverhältnis liegt bei 50 Prozent Leistungs- und 50 Prozent Arbeitsanteil, erreicht schrittweise über drei Jahre ab einer Startstufe von rund 30 zu 70.
  • Die konkreten Beträge stehen noch nicht fest. Sie kommen mit der Tarifverordnung (SNE-T-V) gegen Jahresende 2026 und unterscheiden sich je Netzbereich.
  • Der wirksamste Hebel ist die Monatshöchstleistung selbst: Lastmanagement, Batteriespeicher und Prozessverschiebung senken sie. Die Speichergröße dafür kommt aus dem Lastgang, nicht aus einer Faustformel.
  • Montagfrüh, 6:45 Uhr: Die Kälteanlage fährt hoch, zwei Kompressoren starten, in der Küche heizt der Konvektomat vor. Eine Viertelstunde lang zieht der Betrieb 60 kW aus dem Netz, den Rest des Monats selten mehr als 35. Bis Ende 2026 ist diese Viertelstunde auf Netzebene 7 kostenlos, abgerechnet wird nur der Verbrauch in Kilowattstunden. Ab 1. Jänner 2027 bestimmt genau diese Viertelstunde den Leistungspreis des Monats. Und weil der Montagfrüh-Anlauf jeden Monat stattfindet, wird aus einer Viertelstunde eine Dauerkostengröße.

    Was der Leistungstarif ist und wie er berechnet wird

    Heute zahlen leistungsgemessene Anlagen auf den Netzebenen 3 bis 6 bereits einen Leistungspreis, Netzebene 7 dagegen einen reinen Arbeitspreis plus eine fixe Leistungspauschale (bei den Wiener Netzen 54 Euro pro Jahr) und das Messentgelt. Ab 2027 gilt die leistungsbezogene Logik durchgehend: Der Smart Meter misst je Viertelstunde die Durchschnittsleistung, die höchste Viertelstunde des Monats wird mit dem Leistungspreis bepreist, der Verbrauch weiter mit einem (dann niedrigeren) Arbeitspreis. Pauschale und Messentgelt entfallen laut Entwurf, das Gesamtaufkommen der Netzbetreiber bleibt gleich. Es wird also nicht pauschal teurer, sondern anders verteilt: von Wenignutzern mit flacher Last hin zu Anschlüssen mit hohen Spitzen.

    Die rechtliche Arbeitsteilung dahinter lohnt einen genauen Blick, weil sie bestimmt, was heute schon feststeht. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz regelt verbindlich, dass die neue Entgeltstruktur mit 1. Jänner 2027 kommt. Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) der E-Control regelt das Wie: Sie war bis 24. Juli 2026 in Begutachtung, ihre Erlassung ist für Herbst 2026 angekündigt, Stand Mitte September 2026 ist sie noch nicht kundgemacht. Alles zur Bemessung (Monatshöchstleistung, Staffeln, Mindestwerte) steht also derzeit im Konjunktiv des Entwurfs. Die Beträge in Euro und Cent folgen erst mit der jährlichen Tarifverordnung (SNE-T-V), erwartet gegen Jahresende 2026.

    Wer ab 2027 betroffen ist

    Betroffen sind alle Entnehmer auf Netzebene 7 mit Leistungsmessung, also praktisch jeder Gewerbebetrieb mit Smart Meter und aktivierter Viertelstundenmessung. Der Entwurf sieht auf Netzebene 7 eine zweistufige Tarifstaffel vor: ein Leistungspreis bis einschließlich 10 kW, ein höherer darüber. Dazu kommt die Mindestbemessungsgrundlage: Verrechnet werden je Monat mindestens 20 Prozent der vereinbarten Leistung, jedenfalls 2 kW, auch wenn die gemessene Spitze darunter liegt. Überdimensionierte Anschlüsse kosten damit erstmals laufend Geld, nicht nur einmalig beim Netzbereitstellungsentgelt.

    Auf den Netzebenen 3 bis 6 ändert sich strukturell weniger, dort liegt der Leistungsanteil schon heute bei rund 40 bis 50 Prozent. Für Betriebe auf Netzebene 6 verschiebt sich vor allem die Gewichtung Richtung 50 zu 50. Wer heute ohne Leistungsmessung abgerechnet wird und unter den Schwellen bleibt, für den ändert sich die Systematik erst mit der Umstellung auf Viertelstundenwerte, die mit dem ElWG ohnehin zum Standard wird.

    Was das konkret kostet: Rechenbeispiel mit Monatshöchstleistung

    Ein Modellfall, keine Kundenreferenz, gerechnet mit den Richtwerten aus dem Verordnungsverfahren. Die E-Control hat als bevölkerungsgewichtete österreichische Durchschnittswerte genannt: Arbeitspreis künftig rund 4,53 Cent pro kWh statt heute rund 7,36 Cent plus 54 Euro Pauschale, Leistungspreis rund 33,82 Euro pro kW und Jahr bis 10 kW und rund 67,64 Euro pro kW und Jahr darüber. Das sind Richtwerte zur Illustration der Systematik, keine Tarife. Die verbindlichen Sätze deines Netzbereichs legt erst die SNE-T-V fest, und sie werden je Bundesland und Netzbetreiber abweichen.

    Der Betrieb aus dem Einstieg: Netzebene 7, leistungsgemessen, 80.000 kWh Jahresverbrauch, Monatshöchstleistung konstant 60 kW.

    • Heute: 80.000 kWh mal 7,36 Cent plus 54 Euro Pauschale plus Messentgelt (bei einem Drehstromzähler höchstens 2,40 Euro pro Monat), zusammen rund 5.971 Euro Netznutzung pro Jahr.
    • Ab 2027, Spitze bleibt bei 60 kW: 80.000 kWh mal 4,53 Cent sind 3.624 Euro, dazu der Leistungspreis mit 10 kW mal 33,82 Euro plus 50 kW mal 67,64 Euro, zusammen 3.720,20 Euro. Gesamt rund 7.344 Euro, also rund 1.373 Euro mehr pro Jahr.
    • Ab 2027, Spitze auf 40 kW gesenkt: Leistungspreis 10 kW mal 33,82 Euro plus 30 kW mal 67,64 Euro, zusammen 2.367,40 Euro. Gesamt rund 5.991 Euro, also fast exakt das heutige Niveau.

    Die 20 kW Differenz sind bei diesen Richtwerten 1.352,80 Euro pro Jahr, jedes Jahr. Zwei Einordnungen gehören dazu. Erstens: Das Beispiel unterstellt, dass die Spitze in jedem Monat auftritt. Ein einmaliger Ausreißer im Jänner kostet nur den Leistungspreis dieses Monats, nicht zwölf. Teuer wird nicht der Ausreißer, sondern das wiederkehrende Muster. Zweitens: Betriebe mit flacher Last und wenig Spitzen können durch den niedrigeren Arbeitspreis auch profitieren. Der Leistungstarif ist keine pauschale Erhöhung, er ist eine Umverteilung entlang der Spitzenlast.

    Warum die höchste Viertelstunde des Monats den Preis setzt

    Die Viertelstundenlogik ist der Kern der Reform. Netzkosten entstehen durch Kapazität, und Kapazität muss für die höchste gleichzeitige Last ausgelegt sein. Deshalb bepreist der Entwurf nicht die Durchschnittslast, sondern die Spitze: die höchste viertelstündliche Durchschnittsleistung des Monats. Eine einzige Viertelstunde mit 60 kW setzt den Monatswert auf 60 kW, auch wenn der Betrieb sonst nie über 35 kW kommt. Der Begriff Jahreshöchstleistung, den viele aus der Abrechnung leistungsgemessener Anlagen kennen, verliert damit an Bedeutung: Verrechnet wird monatlich, und jeder Monat startet bei null. Das ist eine gute Nachricht für alle, die ihre Spitzen steuern können, denn jede vermiedene Monatsspitze wirkt sofort auf die nächste Rechnung.

    Genau hier liegt die Auslegungsfrage: Die Monatsspitze entsteht fast immer aus Gleichzeitigkeit. Drei Verbraucher mit je 20 kW erzeugen nur dann 60 kW, wenn sie in derselben Viertelstunde laufen. Gleichzeitigkeit ist steuerbar, und damit ist der Leistungspreis der erste Netzentgeltbestandteil auf Netzebene 7, den ein Betrieb aktiv senken kann.

    Drei Hebel gegen die Monatshöchstleistung

    Lastmanagement. Steuerbare Verbraucher werden gestaffelt statt gleichzeitig gefahren: Ladepunkte, Kälte, Warmwasser, Anfahrrampen. Das ist der günstigste Hebel, er braucht Messung, Steuerung und Priorisierungsregeln, aber keine Hardware im Leistungspfad. Seine Grenze: Prozesse, die nicht warten können.

    Batteriespeicher. Der Speicher deckt die Spitze aus der Batterie, der Netzbezug bleibt unter der Zielmarke. Das wirkt auch bei nicht verschiebbaren Prozessen und kombiniert sich mit weiteren Anwendungen wie Eigenverbrauchsoptimierung und dem Laden im SNAP-Fenster, dem Rabatt von 20 Prozent auf den Netzarbeitspreis, der seit April 2026 im Sommerhalbjahr zwischen 10 und 16 Uhr für viertelstundengemessene Anlagen auf Netzebene 7 gilt. Wie Lastspitzenkappung technisch funktioniert, steht im Grundlagenartikel.

    Prozessverschiebung. Manche Spitzen sind organisatorisch: der Konvektomat, der genau beim Kälteanlauf vorheizt, die Nachtladung, die um Punkt 22 Uhr startet. Eine halbe Stunde Versatz kostet nichts und senkt die Spitze dauerhaft.

    Warum die Speichergröße nicht aus der Faustformel kommt

    Für die Spitzenkappung kursieren Faustformeln wie eine Kilowattstunde Kapazität je Kilowatt Kappung. Sie scheitern an zwei Stellen. Erstens an der Spitzendauer: Wer 20 kW über eine Viertelstunde kappt, braucht 5 kWh, wer dieselben 20 kW über drei zusammenhängende Stunden kappt, braucht 60 kWh, plus Reserve für die Wiederbeladung vor der nächsten Spitze. Das steht nur im echten Viertelstunden-Lastgang, nicht im Anschlusswert. Zweitens an der Konkurrenz der Anwendungen: Derselbe Speicher soll Peaks kappen, Eigenverbrauch erhöhen und günstige Netzzeitfenster nutzen. Diese Anwendungen konkurrieren um Ladezustand und Leistung. Ist die Batterie morgens leer, weil sie abends den Eigenverbrauch bedient hat, steht sie für den Montagfrüh-Peak nicht zur Verfügung. Wer die Anwendungen nacheinander rechnet, addiert Erlöse, die sich gegenseitig ausschließen. Belastbar wird die Auslegung erst, wenn alle Anwendungen simultan über den Lastgang und die Tarifstruktur optimiert werden.

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    Was Betriebe jetzt tun sollten

    Erstens: Viertelstundenmessung aktivieren, falls noch nicht geschehen, und den Lastgang der letzten zwölf Monate aus dem Netzbetreiberportal ziehen. Zweitens: die Monatsspitzen identifizieren. Wann treten sie auf, wie lange dauern sie, welche Verbraucher verursachen sie, und wie weit liegen sie über der Grundlast? Drittens: rechnen statt schätzen. Mit dem eigenen Lastgang, den Richtwerten als Szenario und den verbindlichen Sätzen, sobald die Tarifverordnung da ist. Wer bis dahin weiß, welche 15 Minuten im Monat sein Geld kosten, entscheidet im Jänner nicht unter Zeitdruck.

    In minimum energy rechnest du das mit deinem echten Lastgang: Spitzenkappung, Eigenverbrauch und Tariffenster simultan optimiert, die Netzentgeltstruktur deines Netzbereichs hinterlegt, Ergebnis als Kapitalwert und Amortisation je Variante.

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    Quellenverzeichnis

    1. ElWG, Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2025 (kundgemacht 23.12.2025, ris.bka.gv.at). Belegt: leistungsbezogene Netzentgeltstruktur ab 1. Jänner 2027, Ausweitung auf Netzebene 7, Viertelstundenwerte als Standard. Geltendes Recht.
    2. E-Control, Begutachtungsentwurf SNE-G-V samt Erläuterungen, 30.06.2026 (Stellungnahmefrist 24.07.2026, e-control.at, Dokument V SNE 01_26). Belegt: Monatshöchstleistung als Bemessungsgrundlage, Mindestbemessung 20 Prozent bzw. 2 kW je Monat, zweistufige 10-kW-Staffel auf Netzebene 7, Zielverhältnis 50/50 über drei Jahre ab Startstufe rund 30/70, Entfall von Pauschale und Messentgelt, WiNAP (Oktober bis März, 22 bis 4 Uhr), Inkrafttreten 1.1.2027 (§ 32). Status am 16.09.2026: Entwurf, nicht kundgemacht, Erlassung von der E-Control für Herbst 2026 angekündigt.
    3. E-Control, Richtwerte zur neuen Entgeltstruktur (Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf bzw. Fachveranstaltung vom 14.07.2026). Belegt: Arbeitspreis rund 4,53 Cent pro kWh (heute rund 7,36 Cent plus 54 Euro Pauschale), Leistungspreis rund 33,82 Euro pro kW und Jahr bis 10 kW bzw. rund 67,64 Euro darüber. Von der E-Control ausdrücklich als illustrative, bevölkerungsgewichtete und erlösneutral gerechnete Richtwerte bezeichnet, keine Tarife.
    4. SNE-V 2018 in der Fassung der Novelle 2026, BGBl. II Nr. 301/2025 (ris.bka.gv.at). Belegt: heutige Entgeltsystematik auf Netzebene 7, Messentgelt-Höchstsätze (§ 10: Drehstromzähler höchstens 2,40 Euro pro Monat), Zeitfenster des Sommer-Nieder-Arbeitspreises (1.4. bis 30.9., 10 bis 16 Uhr).
    5. Wiener Netze, Preisblatt Netznutzungs- und Netzverlustentgelte 2026 (WN-EX0105) und Seite Sommer-Netzentgelt (wienernetze.at, gültig seit 1.1.2026, abgerufen 16.09.2026). Belegt: heutige Abrechnung Netzebene 7 mit Pauschale von 54 Euro pro Jahr, SNAP-Geltung auf Netzebene 7 für viertelstundengemessene, nicht EEG-zugeordnete Entnahmemengen, Rabatthöhe 20 Prozent.
    6. Wiener Netze, Stromnetzbedingungen und Preisinformationen (wienernetze.at/stromnetzbedingungen, Stand 11.08.2026, abgerufen 16.09.2026). Belegt: Kontext Netzbereitstellungsentgelt und Mindestleistungen.

    Stand: 16. September 2026. Alle Beträge exklusive Umsatzsteuer. Aussagen zur SNE-G-V beziehen sich auf den Begutachtungsentwurf und sind kein geltendes Recht.

    Wir nutzen KI zur Unterstützung von Recherche, Strukturierung und sprachlicher Überarbeitung. Die fachliche Verantwortung für Inhalt, Einordnung und Freigabe liegt bei minimum.energy; Zahlen, Claims und projektspezifische Aussagen werden vor Veröffentlichung geprüft.

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