Solarspitzengesetz in der Praxis: Was für C&I-Projekte gilt

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Seit Februar 2025 gelten neue Spielregeln für die Einspeisung von Solarstrom. Für Betreiber kleiner Dachanlagen ist das eine Randnotiz. Für gewerbliche und industrielle Projekte im C&I-Segment dürfte das Solarspitzengesetz dagegen einige Parameter verändern, die direkt in die Wirtschaftlichkeitsrechnung wandern.

Parallel dazu kursiert seit Monaten das Solarpaket II durch die Fachpresse – oft mit sehr konkreten Aussagen darüber, was sich angeblich schon geändert habe. Wir trennen in diesem Artikel beides sauber: Was gilt heute, was ist bislang nur angekündigt, und was könnte das für die Auslegung von PV- und Speichersystemen bedeuten.

Was das Solarspitzengesetz regelt

Offiziell heißt es „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen". Der sperrige Name beschreibt das Problem präzise: Photovoltaik erreichte 2025 nach vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes einen Anteil von 16,0 Prozent an der gesamten inländischen Stromproduktion – ein Höchstwert seit Beginn der Erhebung und erstmals mehr als Braunkohle. An sonnigen Mittagen erzeugen die Anlagen in Summe mehr Strom, als gleichzeitig verbraucht wird. Die Folge sind negative Börsenpreise.

Bis dahin bestand ein systematischer Fehlanreiz: Betreiber erhielten auch bei negativen Preisen ihre feste EEG-Vergütung und speisten deshalb weiter ein. Netzbetreiber mussten Anlagen abregeln, die Kosten dieser Eingriffe trugen am Ende alle Stromkunden.

Das Gesetz setzt an drei Punkten an.

Keine Vergütung bei negativen Preisen – aber mit Ausgleich

Fällt der Börsenpreis ins Negative, wird die Vergütung für diese Zeiträume auf null gesetzt (§§ 51 und 51a EEG). Der entscheidende Zusatz: Die ausgefallenen Zeiträume werden am Ende der regulären Vergütungsdauer kompensiert. Der Anspruch verfällt also nicht, er verschiebt sich. Perspektivisch soll die Bewertung auf Viertelstundenbasis statt in Stundenblöcken erfolgen.

Für die Projektkalkulation hieße das: Der Barwert sinkt, weil Erlöse nach hinten rutschen. Die Gesamtvergütung bliebe aber erhalten. Wer diese Unterscheidung im Kundengespräch sauber erklären kann, nimmt viel Unsicherheit aus der Diskussion.

Die 60-Prozent-Grenze ist ein Übergang, keine Dauerregel

Neue Anlagen, die ohne installiertes intelligentes Messsystem (iMSys) und Steuerbox ans Netz gehen, dürfen vorübergehend maximal 60 Prozent ihrer Nennleistung einspeisen. Diese Begrenzung entfällt, sobald das iMSys eingebaut und der Fernsteuerbarkeits-Test mit dem Netzbetreiber erfolgreich absolviert ist.

Dieser Punkt wird in der Praxis am häufigsten falsch verstanden. Die 60 Prozent sind keine dauerhafte Kappung des Anlagenertrags, sondern eine Übergangsphase, deren Länge das Projektteam selbst beeinflussen kann. Wer die Messtechnik früh mit dem Netzbetreiber abstimmt, dürfte sie auf wenige Monate verkürzen.

Beschleunigter Smart-Meter-Rollout

Die Smart-Meter-Pflicht greift ab 7 kW und damit praktisch bei jeder C&I-Anlage. Anlagen zwischen 25 und 100 kW in der Direktvermarktung müssen fernsteuerbar sein. Der Rollout erfolgt über den grundzuständigen Messstellenbetreiber, was in der Projektplanung Vorlaufzeit bedeuten dürfte: Der Bedarf sollte frühzeitig angemeldet werden, sonst könnte sich die 60-Prozent-Phase unnötig verlängern.

Warum C&I-Anlagen im Zentrum stehen

Gewerbliche Anlagen dürften von den Regelungen überproportional betroffen sein – aus drei Gründen.

Sie speisen große Leistungen ein. C&I-Anlagen bewegen sich häufig zwischen 30 kW und mehreren hundert Kilowatt. Mittags gehen entsprechend große Leistungen ins Netz. Damit trügen sie überproportional zu genau den Solarspitzen bei, die das Gesetz adressiert. Anders als bei kleinen Eigenverbrauchsanlagen dürfte ein größerer Anteil des erzeugten Stroms tatsächlich ins Netz gehen – und wäre damit von der Nullvergütung betroffen.

Für sie gelten strengere technische Pflichten. Die Kombination aus Smart-Meter-Pflicht, Fernsteuerbarkeit und Direktvermarktungspflicht ab 100 kW greift bei fast jedem gewerblichen Projekt. Das beeinflusst die Anlagenauslegung konkret: Welcher Wechselrichter, welche Regelbarkeit, welches Energiemanagementsystem?

Ihre Wirtschaftlichkeit wird gerechnet, nicht geschätzt. C&I-Anlagen sind Investitionsprojekte mit klaren Renditezielen. Wer die neuen Parameter nicht sauber im Modell abbildet, dürfte die Erträge überschätzen – und es erst im Betrieb merken.

Die gute Nachricht liegt in der besseren Steuerbarkeit Ertragsverlusts: Beide Effekte, die 60-Prozent-Phase wie auch die Nullvergütungsstunden, ließen sich durch Projektentscheidungen beeinflussen. Die Übergangsphase endet mit der Messtechnik, und die unvergüteten Stunden lassen sich in Eigenverbrauch oder Speicherladung umlenken. Wer beides von Anfang an mitplant, könnte am Ende wirtschaftlicher fahren als vor der Gesetzesänderung – weil Überschüsse nicht mehr verschenkt werden.

Vier Stellhebel in der Auslegung

Für Planer dürfte das Gesetz die Prioritäten verschieben. Diese vier Punkte gehören in jede C&I-Auslegung.

1. Anlagenkonfiguration und Overplanting

Ginge eine Anlage ohne zeitnahe Smart-Meter-Installation ans Netz, müsste sie zunächst begrenzt einspeisen. Bei einer 100-kW-Anlage wären das 60 kW AC-Einspeiseleistung am Netzverknüpfungspunkt. Umsetzbar wäre das über einen entsprechend konfigurierten Wechselrichter oder das Energiemanagement.

Interessanter wäre die Overplanting-Strategie: mehr PV-Module installieren als Wechselrichterleistung. Der Wechselrichter begrenzt zwar die Einspeisespitze, aber ein DC-seitig angebundener Speicher könnte die überschüssige Erzeugung aufnehmen. Die Module arbeiteten häufiger am Maximum, ohne das Netz zusätzlich zu belasten.

2. Vermarktungsform bewusst wählen

Ab 100 kW ist die Direktvermarktung ohnehin Pflicht. Darunter lohnt sich die Frage trotzdem, denn die beiden Wege führten zu unterschiedlichen Speicherstrategien:

  • Einspeisevergütung: feste Sätze, geringere Komplexität. Der Fokus läge darauf, den Eigenverbrauchsanteil zu maximieren – flexible Verbraucher wie Kälteanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkte in die Mittagsstunden zu legen oder über den Speicher zu bedienen.
  • Direktvermarktung: Marktpreischancen plus die Option, den Speicher aktiv für Arbitrage zu nutzen. Erst hier würde sich der Speicher vom reinen PV-Puffer zum aktiven Ertragsbringer wandeln.

Diese Entscheidung sollte vor der Speicherdimensionierung fallen, nicht danach.

3. Den Speicher nicht zu klein rechnen

Das Solarspitzengesetz dürfte den Nutzen von Batteriespeichern spürbar erhöhen. Ein Speicher puffert genau die Überschüsse, die sonst wegen der 60-Prozent-Grenze oder negativer Preise verloren gingen.

Entscheidend wäre die Aufnahmekapazität zur Mittagszeit. Für ein typisches Gewerbedach mit 100 kWp könnte ein Speicher im Bereich 100 bis 200 kWh je nach Lastprofil im sinnvollen Korridor liegen. Genauso wichtig wie die Größe wäre die Ansteuerung: Mit Solar- und Lastprognosen ließe sich der Speicher gezielt vor Mittag entladen, um Platz für den kommenden Solarpeak zu schaffen. Ohne diese vorausschauende Steuerung wäre der Speicher genau dann voll, wenn er gebraucht würde.

Wer Speicher ohnehin für Peak Shaving auslegt, sollte beide Anwendungsfälle gemeinsam rechnen – die SoC-Reserven konkurrieren miteinander.

4. Messtechnik früh einplanen

Für alle Anlagen über 7 kW gehört der Einbau eines intelligenten Messsystems fest in den Projektplan. Zwei Dinge werden dabei regelmäßig unterschätzt:

  • Vorlaufzeit: Der Rollout läuft über den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Der Bedarf muss frühzeitig angemeldet werden.
  • Konnektivität: Das iMSys braucht eine Anbindung über Mobilfunk oder Breitband, um Steuerbefehle zu empfangen. Bei Industriestandorten in Randlagen ist das kein Selbstläufer.

Die Kosten für die Messtechnik sind gedeckelt und in der Kalkulation gut abbildbar. Der Zeitverzug ist das größere Risiko.

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Vier Stellhebel, eine Rechnung

Ob Overplanting, Speichergröße, Vermarktungsform und Messtechnik in einem konkreten Projekt zusammenpassen, entscheidet sich am Lastgang – nicht an Faustformeln. Wie die Dimensionierungslogik im Detail funktioniert, haben wir im Beitrag zu Strategie & Dimensionierung aufgeschlüsselt.

Wer die vier Punkte lieber direkt an einem realen Standort durchrechnen möchte: In minimum energy lassen sich die Szenarien nebeneinanderstellen – in einer kurzen Demo zeigen wir, wie.

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Betrieb: Was ein gutes EMS bei negativen Preisen tut

Die eigentliche Optimierung findet im Betrieb statt. An sonnigen Wochenenden und Feiertagen im Sommer fallen die Börsenpreise für einige Stunden ins Negative. Ohne Gegenmaßnahmen erhält die Anlage in diesen Stunden keine Vergütung – in der Direktvermarktung wird sie möglicherweise sogar aktiv abgeregelt, weil der Strom für den Vermarkter unverkäuflich ist.

Ein Energiemanagementsystem hat drei Hebel:

Negative Preise antizipieren. Moderne EMS lesen Preisprognosen aus Strombörsen oder dynamischen Tarifen aus. Sind für den Folgetag negative Preise absehbar, kann das System den Speicher vorher gezielt entladen, damit er in der Negativpreis-Phase leer zur Verfügung steht.

Lasten verschieben. C&I-Betriebe haben in der Regel flexible Prozesse. Kälteanlagen lassen sich vorkühlen, Produktionsschritte vorziehen, Power-to-Heat-Lösungen wandeln Überschüsse in nutzbare Wärme. Aus einer unvergüteten Einspeisekilowattstunde wird so eine Kilowattstunde, die Netzbezug ersetzt.

Arbitrage nutzen. In der Direktvermarktung kann das EMS bei stark negativen Preisen sogar zusätzlichen Netzstrom aufnehmen – man wird faktisch dafür bezahlt, Strom abzunehmen. Dieser Strom wird zwischengespeichert und bei positiven Preisen wieder eingespeist. Dass das nicht mehr zum Verlust der EEG-Förderung führt, ist eine der wichtigsten Öffnungen des Gesetzes. Die genaue bilanzielle Abgrenzung dieser Mengen regelt das Messverfahren MiSpeL, das wir in einem eigenen Artikel aufgeschlüsselt haben.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, ein mittelständisches Unternehmen betriebe 200 kWp PV mit 200 kWh Speicher. An einem sonnigen Julisonntag fielen die Preise mittags für zwei Stunden auf –50 €/MWh.

Das EMS hätte das antizipiert: Bis 11 Uhr wären die Kühlhäuser stärker heruntergekühlt und der Speicher über interne Verbraucher auf 30 Prozent Restladung entleert worden. Ab 12 Uhr ginge die gesamte PV-Leistung in den Speicher statt ins Netz. Um 14 Uhr wäre der Preis wieder positiv, der Speicher voll. Am Montag würde das EMS ihn zu den Spitzenlastzeiten in den Eigenverbrauch entladen.

Das Ergebnis wäre: keine Kilowattstunde zur Nullvergütung eingespeist, zusätzlicher Kühlpuffer geschaffen, Speicher kostenfrei gefüllt, am Folgetag Netzbezug gespart. Die konkreten Werte hingen naturgemäß am jeweiligen Lastprofil.

Ausblick: Was das Solarpaket II bringen soll

Hier ist Sorgfalt gefragt, denn zum Solarpaket II kursieren in einschlägigen Quellen sehr konkrete Behauptungen – etwa, es sei Ende 2024 beschlossen worden und seit 2025/2026 wirksam, oder es trete zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Beides trifft nicht zu. Stand August 2026 ist das Solarpaket II ein politisch angekündigtes Vorhaben. Es existiert weder ein verabschiedetes Gesetz noch ein Datum für das Inkrafttreten. Zu unterscheiden ist es vom Solarpaket I, das am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde und seit dem 16. Mai 2024 in Kraft ist.

Inhaltlich soll das Solarpaket II als Fortsetzung an vier Stellen ansetzen:

  • Bürokratieabbau beim Netzanschluss – einheitlichere Anschlussbedingungen und schnellere Verfahren
  • Energy Sharing – gemeinschaftliche Erzeugung und Nutzung von Strom, diskutiert als stufenweiser Aufbau beginnend mit lokalem Energy Sharing
  • Bessere Speicherintegration – aus der Branche kommt die Forderung, das Paket faktisch als Speicherpaket auszugestalten
  • Schrittweise Ausweitung der Direktvermarktung

Für die Projektpraxis heißt das: Diese Punkte gehören auf die Beobachtungsliste, nicht in die Investitionsrechnung. Eine belastbare Kalkulation stützt sich auf die heute geltenden anzulegenden Werte, die Direktvermarktungspflicht ab 100 kWp und das Solarspitzengesetz. Wer heute Erleichterungen einpreist, die politisch skizziert, aber nicht beschlossen sind, baut ein Risiko ins Modell, das der Kunde später trägt.

Bemerkenswert ist allerdings die Richtung: Die geplanten Inhalte zielen auf genau die Konzepte, die unter dem Solarspitzengesetz ohnehin an Wert gewinnen – Eigenverbrauch, Speicher, Flexibilität. Wer heute so plant, ist auf ein späteres Solarpaket II gut vorbereitet.

Was das für die Praxis heißt

Das Solarspitzengesetz dürfte gewerbliche PV-Projekte nicht ausbremsen. Es verschiebt aber, woraus die Wirtschaftlichkeit entsteht. Nicht mehr die maximale Einspeisemenge entschiede, sondern wie gut ein System Überschüsse abfängt, verschiebt und zum richtigen Zeitpunkt verwertet.

Drei Punkte für die nächsten Projekte:

  1. Ertragsprognosen anpassen. Wer Nullvergütungsstunden und die 60-Prozent-Übergangsphase nicht im Modell abbildet, dürfte systematisch überschätzen.
  2. Speicher und EMS gemeinsam denken. Die Speichergröße allein sagte wenig aus, wenn die Steuerungslogik die Mittagsspitze nicht antizipiert.
  3. Auf geltendes Recht kalkulieren. Solarpaket II als Chance kommunizieren, nicht als Rechengrundlage verwenden.

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